Projekt Beschreibung
Das Amtsgericht Lindau hat mit Urteil vom 13. Mai 2022 einen Mandanten von Frau Rechtsanwältin Bauer vom Vorwurf des unerlaubten Aufenthaltes bzw. passlosen Aufenthaltes (§ 95 Abs. 1 Nr.1 AufenthG) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Entscheidende Frage war im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der Mitwirkung bei der Passbeschaffung beim iranischen Generalkonsulat in München.
Die iranische Botschaft bzw. die iranischen Generalkonsulate fordern von ihren Staatsangehörigen, die das Land illegal verlassen haben, für die Ausstellung eines Reisepasses, dass diese schriftlich erklären, freiwillig in den Iran zurückkehren wollen und ihr Asylbegehren in Deutschland bereuen.
Damit wird einem Asylbewerber, der Deutschland nicht freiwillig verlassen will, sondern auf Druck der deutschen Behörden, für die Erlangung eines Reisepasses die Abgabe einer Lüge verlangt. Dies widerspricht jedoch rechtsstaatlichen Grundsätzen und darf dementsprechend auch nicht strafrechtlich sanktioniert werden.
Entsprechende Reueerklärungen werden teilweise auch von anderen Staaten (z.B. Eritrea) verlangt. Auch hier sind die gleichen rechtstaatlichen Grundsätze zur Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden.